Satzung des Förderverein Turnen und Leichtathletik e.V. im Turnverein Iffezheim

§1 Name und Sitz §2 Zweck
§3 Mitgliedschaft
§4 Vereinsorgane und Struktur
§5 Mitgliederversammlung
§6 Vorstand
§7 Kassenführung
§8 Auflösung des Vereins
§9 Speicherung von Daten
§10 Inkrafttreten

 

 

§1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen:
Förderverein Turnen und Leichtathletik e.V. im Turnverein Iffezheim
Der Verein hat seinen Sitz in Iffezheim und wird in das Vereinsregister in Rastatt eingetragen
1.2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

2.1 Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung aller sportlichen und aller gesellschaftlichen Aktivitäten innerhalb des Turnvereins Iffezheim 1909 e.V.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln, durch Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabeordnung (§51 ff AO). er ist ein Förderverein i.S. von §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in §2 Abs. 1 der Satzung genannten Körperscahft des öffentlichen Rechts verwendet.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.5 Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder können sein:
- natürliche Personen,
- juristische Personen.
3.2 Mitglieder werden auf Beschluß des Vorstandes aufgenommen.
3.3 Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. bei natürlichen Personen durch Tod,
  2. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
  3. durch Ausschluß oder
  4. durch Austritt
3.4 Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei

 

§4 Vereinsorgane und Struktur

4.1 Die Mitgliederversammlung/td>
4.2 Der Vorstand

 

§5 Mitgliederversammlung

5.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Wählbar sind die natürlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigt sind darüber hinaus auch die Vertreter der juristischen Personen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
5.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte des neuen Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung statt.
5.3 Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigte Mitglieder einberufen.
5.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  1. Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  3. Wahl der Kassenprüfer
  4. Beschlußfassung über Satzungsangelegenheiten
  5. Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes
5.5 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden durch Anzeige im örtlichen Verkündigungsblatt, den "Gemeinde-Anzeiger Iffezheim", mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Auswärts wohnhafte Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, obliegt die Einberufung einem der übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge, wie sie unter 6.1 aufgeführt sind.
5.6 Mit der Einberufung muß die Tagesordnung bekannt gegeben werden.
5.7 Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
5.8 Sie entscheidet durch offene Stimmabgabe. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder oder des zu Wählenden ist geheim abzustimmen.
5.9 Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung über:
  1. die Änderung der Satzung.
  2. Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben, die satzungsgemäß dem Vorstand zustehen.
5.10 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
5.11 Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung bedeutet Nicht-Teilnahme an der Abstimmung
5.12 Für die Entlastung des Vorstands bestimmt die Mitgliederversammlung eine Person aus Ihrer Mitte.
5.13 Von der Mitgliederversammlung können nur vorgeschlagene Personen in den Vorstand gewählt werden.
5.14 Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vorher schriftlich an den 1. Vorsitzenden einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.
5.15 Die Ergebnisse der Sitzung werden vom Schrift- und Pressewart protokolliert. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzende mitunterschrieben. Ist der Schrift- und Pressewart verhindert, wird das Protokoll von einem freiwilligen Mitglied geschrieben. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, obliegt die Unterschrift einem der übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihefolge, wie sie unter 6.1 aufgeführt sind.

 

§6 Vorstand

6.1 Den Vorstand bilden:
  1. 1. Vorsitzende
  2. 2. Vorsitzende
  3. Kassenwart
  4. Schrift- und Pressewart
6.2 Mindestens ein Vorstandsmitglied aus der Turnverein Iffezheim 1909 e.V. sollte im Vorstand des Fördervereins vertreten sein.
6.3 Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende ( im Sinne des § 26 BGB ). Beide sind für sich alleine vertretungsberechtigt.
6.4 Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Bei der ersten Wahl sind jedoch der 2. Vorsitzende und der Schriftwart nur für ein Jahr zu wählen.
6.5 Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.
6.6 Ihm stehen insbesondere folgende Entscheidungen zu:
  1. Aufnahmen von Mitgliedern
  2. Ausschluß von Mitgliedern
  3. Entscheidung über die durchzuführende Maßnahmen und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins.

 

§7 Kassenführung

  Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes des Fördervereins oder des Turnrates des Turnvereins Iffezheim 1909 e.V. sein dürfen. Die Kassenprüfer berichten der nächsten Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis des vergangenen Geschäftsjahres.

 

§8 Auflösung des Vereins

8.1 Bei Auflösung des Vereins/ Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlußes amtierenden Vorstandsmitglieder.
8.2 Bei Auflösung des Vereins/ Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, geht das Vereinsvermögen auf die Gemeinde Iffezheim mit der Bestimmung über, es treuhänderisch bis zu fünf Jahren, für einen am Ort zu gründenden Turnverein, aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Treuhänder berechtigt das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige turnerische Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanznamts ausgeführt werden.

 

§9 Speicherung von Daten

  Daten von Mitgliedern können zum Zweck der Geschäftsführung elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

 

§10 Inkrafttreten

  Diese Satzung wurde am 11. Februar 2000 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.