Jugendordnung des TV Iffezheim 1909 e. V.

 

§1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft §2 Ziele
§3 Aufgaben
§4 Organe
§5 Die Jugendversammlung
§6 Der Jugendausschuß
§7 Der Jugendvorstand
§8 Verbot von leistungssteigernden Mitteln
§9 Gleichstellung
§10 Inkrafttreten

 

§1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Vereinsjugend des Turnvereins. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des TV Iffezheim bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugend. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

 

§2 Ziele

Die Jugendabteilung des TV Iffezheim gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die nationale und internationale Verständigung verschiedener Nationalitäten.

 

§3 Aufgaben

Aufgaben sind insbesondere:

  • Durchführung von Wettkämpfen
  • Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Sport- und kulturelle Veranstaltungen, usw.
  • Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (Jugendwerbetage, Spielfeste)
  • Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben
  • Kontakte zu anderen Jugendoranisationen

 

§4 Organe

die Organe der Vereinsjugend sind:

  • die Jugendversammlung
  • der Jugendausschuß
  • der Jugendvorstand

 

§5 Die Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend des TV Iffezheim. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend nach §1, die im laufenden Geschäftsjahr das 12. Lebensjahr vollenden.

Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u. a.:

  • Festelegung von Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinsjugend
  • Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes
  • Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Vereinsjugend
  • Entlastung des Vereinsjugendausschusses
  • Wahl des Jugendleiters bzw. der Jugendleiterin und der übrigen Mitglieder des Jugendausschusses

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Generalversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher durch den Jugendleiter einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.
Auf Antrag eines Beschlusses des Jugendausschusses, muß eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 2 Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung im örtlichen Gemeindeanzeiger. Jede ordentlich einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschinenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Sie wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen.

 

§6 Der Jugendausschuß

Der Jugendausschuß besteht aus:

  • dem Jugendleiter
  • dem Kassenwart

  • ...die zum Zeitpunkt ihrer Wahl bereits das 18 Lebensjahr vollendet, das 24. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben.
  • dem stellvertretenden Jugendleiter
  • der Vertreter der beiden Abteilungen

  • ...die zum Zeitunkt ihrer Wahl bereits das 14. Lebensjahr vollendet, das 24. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben.

Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen. Er ist Vorsitzender des Jugendausschusses und voll stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt. Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden binnen 2 Wochen eine Sitzung einzuberufen.
Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet frei über die Verwendung der Vereinsjugend zufließenden Mittel, die mit einer 2/3 Mehrheit von den stimmberechtigen Mitgliedern des Turnrates jährlich neu festgelegt werden müssen. Einmalige Aufwendungen dürfen ohne Abprache mit dem Turnrat nicht über dem jeweiligen Jugendkassenguthaben liegen.
Zur Planung, Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuß weitere Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen jedoch der Zustimmung des Jugendausschusses.

 

§7 Der Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus:

  • dem Jugendleiter
  • dem stellvertretenden Jugendleiter
  • dem Jugendkassenwart
  • dem Jugendschriftwart

Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Vereinsjugend. Er ist bereits beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.

 

§8 Verbot von leistungssteigernden Mitteln

Die Mitglieder der Vereinsjugend, sowie jeder, der in der Jugendarbeit des TV Iffezheim tätig ist, ist verpflichtet, Doping, Drogen oder Medikamentenmißbrauch zur Leistungsteigerung zu entsagen. Bei Mißbrauch erfolgt der Vereinsausschluß der Beteiligten und aller Mitwissenden.

 

§9 Gleichstellung

Die in der Jugendordnung ausgeschriebenen Ämter können von weiblichen und männlichen Mitgliedern ausgeübt werden.

 

§10 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung wurde am 9. Februar 1993 von den Jugendlichen nach §1 dieser Jugendordnung konstritutiert und in der Jahreshauptversammlung am 27. Februar 1993 beschlossen. Diese Jugendordnung tritt mit der Vereinssatzung in Kraft.