Satzung des TV Iffezheim 1909 e. V.

§1 Name und Sitz des Vereins §2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§3 Sportarten
§4 Mitgliedschaft
§5 Vereinsorgane und Struktur
§6 Mitgliederversammlung
§7 Turnrat
§8 Vorstand
§9 Kassenführung
§10 Jugendausschuß
§11 Haftung
§12 Auflösung des Vereins
§13 Gleichstellung
§14 Inkrafttreten

 

§1 Name und Sitz des Vereins

  Der Verein führt den Namen Turnverein Iffezheim 1909 e. V., abgekürzt TV Iffezheim.
Er hat seinen Sitz in Iffezheim und ist in das Vereinsregister in Rastatt eingetragen.

 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

2.1 Der Verein betreibt und fördert Turnen und Leichtathletik.
Neben der leistungsbezogenen Ausbildung soll den Mitgliedern gleichermaßen im Bereich Breiten- und / oder Präventionssport die Möglichkeit einer sportlichen Betätigung angeboten werden. Der Turnverein ist dadurch um eine sinnvolle Freizeitgestaltung und um die Pflege des Gemeinsinns bemüht.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.4 Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz
2.5 Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes, Badischen Turnerbundes des regional zuständigen Turngaues und des Deutschen Sportbundes.
2.6 Der Verein oder seine Abteilungen können Mitglied weiterer Fachverbände sein.
2.7 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§3 Sportarten

  Die im Verein zu pflegenden Sportarten sind:
- Turnen und Leichtathletik -
Bei Bedarf und Notwendigkeit können auch weitere Sportarten aufgenommen werden. Die Entscheidung hierüber hat der Turnrat

 

§4 Mitgliedschaft

4.1 Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
Der Verein führt als Mitglieder:
  1. ordentliche Mitglieder (ab vollendetem 18. Lebensjahr)
  2. Jugendliche (14-18 Jahre)
  3. Kinder (bis 14 Jahre)
  4. Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter 1. und 4.
4.2 Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4.3 Mitglieder werden durch Beschluß des Vorstandes aufgenommen. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür zu nennen. Gegen die Ablehnung ist Einspruch an den Turnrat zulässig.
4.4 Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
4.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zubeachten. Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie die Arbeit des Vereins fördern und Schädigung seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens zu verhindern.
4.6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder verpflichten sich insbesondere, keine verbotenen, leistungsfördernden Substanzen (Doping) einzunehmen und zu vertreiben.
4.7 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt.
4.8 Der Austritt ist zum Schluß eines Kalenderjahres möglich. Er ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand zu erklären.
Abweichungen kann der Vorstand zulassen, insbesondere beim Wechsel des Wohnortes.
4.9 Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung verstößt, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der schriftliche Einspruch an den Turnrat zulässig; dessen Entscheidung ist aber endgültig.

 

§5 Vereinsorgane und Struktur

5.1 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Turnrat
c) der Vorstand
5.2 Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden. Sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung einen Sitzungsleiter aus ihrer Mitte.
5.3 Über jede Sitzung eines Vereinsorgans führt der Schriftwart ein Protokoll. Ist er verhindert, bestimmt die Versammlung einen Protokollfüher aus ihrer Mitte. Das Protokoll der Jahreshauptversammlung ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
5.4 Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden.
5.5 Die Jugendversammlung des Vereins wählt einen Jugendausschuß, der die Belange der jugendlichen Mitglieder im Verein vertritt.
5.6 Es können nach Erfordernis Abteilungen eingerichtet werden.

 

§6 Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitglieder des Vereins. Stimmberechtigt und wählbar sind die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
6.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte des Kalenderjahres als Jahreshauptvesammlung statt.
6.3 Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes oder des Turnrates oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
6.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  1. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes;
  2. Entlastung des Vorstandes und des Turnrates;
  3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Turnrates und der Abteilungsleiter, mit Ausnahme des Jugendleiter und der Übungsleiter;
  4. Bestätigung der Jugendleiter und Übungsleiter
  5. Wahl des Kassenprüfers;
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  7. Beschlußfassung über Satzungsangelegenheiten;
  8. Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern, des Turnrates und des Vorstandes;
  9. Beschlußfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken;
  10. Auflösen des Vereins;
6.5 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden durch Anzeige im örtlichen Verkündungsblatt mindestens eine Woche vorher einberufen. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, obliegt die Einberufung einem der übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge, wie sie unter 8.1 aufgeführt sind.
6.6 Mit der Einberufung muß die Tagesordnung bekanntgegeben werden.
6.7 Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
6.8 Sie entscheidet durch offene Stimmabgabe. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der schienenen stimmberechtigten Mitgliedern oder des zu Wählenden ist geheim abzustimmen.
6.9 Mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über
  1. Änderung der Satzung;
  2. Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben, die satzungsgemäß dem Vorstand oder dem Turnrat zustehen;
  3. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken;
Eine Mehrheit von drei Vierteln ist erforderlich für:
  1. Änderungen des Vereinszweckes;
  2. die Auflösung des Vereins
In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammmlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6.10 Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.Stimmenthaltung bedeutet Nicht-Teilnahme an der Abstimmung.
6.11 Für die Entlastungen und die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
6.12 Von der Mitgliederversammlung können nur vorgeschlagene Personen in den Turnrat gewählt werden.
6.13 Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vorher schriftlich an den 1. Vorsitzenden einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.

 

§7 Turnrat

7.1 Dier Turnrat besteht aus:
  1. den Mitgliedern des Vorstandes,
  2. den 4 Beisitzern aus der Mitgliederversammlung;
  3. dem Hallenwart
  4. dem Festwart;
  5. dem Beauftragten für Beitragswesen / Mitgliederverwaltung;
7.2 Die Amtszeit der Mitglieder des Turnrates beträgt zwei Jahre. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.
7.3 Scheidet ein Mitglied des Turnrates, mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden oder des Jugendleiters vorzeitig aus, so kann der Turnrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
7.4 Der Turnrat legt die Richtlinien für die Vereinsarbeit fest.
Er ist instbesondere zuständig für:
  1. außergewöhnliche Vereinsveranstaltungen,
  2. Einsprüche gegen die Ablehnung und den Ausschluß von Mitgliedern;
  3. die Errichtung von Abteilungen und den Beitritt zu Fachverbänden
  4. Richtlinien für die Kassengeschäfte des Vereins und Beschlüsse über außergewöhnliche Ausgaben;
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Richtlinien für Ehrungen aller Art;
7.5 Der Turnrat tritt nach Bedarf zusammen. Er ist einzuberufen, wenn es der 1. Vorsitzende oder der Vorstand oder mindestens vier Turnratsmitglieder wünschen.
7.6 Der Turnrat wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. ist er verhindert, obliegt die Einberufung einem der übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge, wie sie unter 8.1 dieser Satzung aufgeführt sind.
7.7 Der Turnrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
7.8 Der Turnrat beschließt durch offene Abstimmung. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Turnratsmitglieder.
In allen anderen Fällen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Turnratsmitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung bedeutet Nicht-Teilnahme an der Abstimmung.

 

§8 Vorstand

8.1 Den Vorstand bilden:
  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der 3. Vorsitzende
  4. der Kassenwart
  5. der Schrift- und Pressewart
  6. der Jugendleiter
  7. die Abteilungsleiter
8.2 Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende (im Sinne des §26 BGB).
Die Vorsitzenden sind für sich alleine vertretungsberechtigt.
8.3 Der Vorstand erledigt die laufende Geschäfte des Vereins.
Ihm stehen insbesondere folgende Entscheidungen zu:
  1. Aufnahme von Mitgliedern;
  2. Ausschluß von Mitgliedern;
  3. Beschlußfassung über Ausgaben nach den vom Turnrat festgelegten Richtlinien;
  4. Ehrungen nach den vom Turnrat festgelegten Richtlinien;
  5. Einstellung neben- oder hauptamtlicher Mitarbeiter;
Dem Vorstand obliegen ferner alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
8.4 Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Im Verhinderungsfall gilt die Reihenfolge wie unter 8.1 dieser Satzung.
8.5 Der Vorstand entscheidet durch offene Abstimmung. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

§9 Kassenführung

9.1 Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und für die vereinsfördernde Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
9.2 Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung dese Kassenwartes gesondert ab.
9.3 Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Turnrates sein dürfen und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein tätig sind.
Die Kassenprüfer berichten der nächsten Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis. Scheidet ein Kassenprüfer frühzeitig aus, so nimmt der Turnrat eine Ergänzungswahl vor.

§10 Jugendausschuß

10.1 Die Aufgaben des Jugendasschusses regelt eine besondere Jugendordnung.
10.2 Dem Jugendausschuß gehören an:
  1. der Jugendleiter;
  2. der stellvertretende Jugendleiter;
  3. der Jugendkassenwart;
  4. die Vertreter der beiden Abteilungen;
  5. der Jugendschriftwart;
10.3 Die Jugendversammlung besteht aus den minderjährigen Vereinsmitgliedern, die im laufenden Geschäftsjahr das 12. Lebensjahr vollenden.
10.4 Die Jugendversammlung tritt alljährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen.

 

§11 Haftung

11.1 Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung.
11.2 Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere Haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhanden kommen.

 

§12 Auflösung des Vereins

12.1 Eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern die Auflösung des Vereins beschließen.
12.2 Gleichzeitig sind mindestens zwei Liquidatoren zu bestellen.
12.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht das Vereinsvermögen auf die Gemeinde Iffezheim mit der Bestimmung über, es treuhänderisch bis zu fünf Jahren für einen am Ort zu gründenden Turnverein, aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Treuhänder berechtigt, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützlige turnerische Zwecke zu verwenden.

 

§13 Gleichstellung

  Die in der Satzung ausgeschriebenen Ämter können von weiblichen und männlichen Mitgliedern gleichberechtigt ausgeübt werden.

 

§14 Inkrafttreten

  Diese Satzung wurde am 03.02.1993 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Änderung der Satzung wurde am 11.03.2006 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Änderungseintragung in das Vereinsregister in Kraft.